0 % Mehrwertsteuer & Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in Deutschland erhebliche steuerliche Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese betreffen sowohl die Umsatzsteuer (0 % auf Kauf & Installation) als auch die Einkommensteuer (Befreiung von der Versteuerung der Einspeisevergütung).
0 % Umsatzsteuer auf Photovoltaikprodukte
Gemäß § 12 Abs. 3 UStG entfällt die Mehrwertsteuer für bestimmte Photovoltaikprodukte und ihre Installation. Damit profitieren sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen von günstigeren Anschaffungskosten.
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Voraussetzungen für die 0 % Umsatzsteuerregelung:
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Gebäudetyp: Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von privaten Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder gemeinnützigen Einrichtungen installiert sein.
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Maximale Leistung: Die installierte Bruttoleistung der Anlage darf 30 kWp nicht überschreiten (laut Marktstammdatenregister).
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Begünstigte Produkte: Die Steuerbefreiung gilt für Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagematerial und Zubehör, wenn diese zusammen mit der PV-Anlage verkauft werden.
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Wichtig: Die Steuerbefreiung wird automatisch beim Kauf angewendet – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Anlage muss vom Anlagenbetreiber selbst erworben werden (keine Leasing- oder Mietmodelle).
Einkommensteuer: Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen nach Gebäudeart
Neben der Umsatzsteuerbefreiung gibt es auch eine Einkommensteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG. Dadurch müssen Einnahmen aus der Einspeisung nicht versteuert werden.​
Die Steuerbefreiung unterscheidet sich je nach Gebäudeart:
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Einfamilienhäuser & Nebengebäude:
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Maximale steuerfreie Anlagenleistung: bis 30 kWp
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Bedingungen für die Steuerbefreiung:
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​​​Die Anlage muss sich auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befinden.​
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Mehrfamilienhäuser & gemischt genutzte Gebäude (Wohn-/Gewerbeeinheiten)
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Bedingungen für die Steuerbefreiung:
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Maximale steuerfreie Anlagenleistung: bis 15 kWp pro Einheit, maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem.
Mindestens 90 % der erzeugten Energie müssen für private Wohnzwecke genutzt werden.
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Öffentliche & gemeinnützige Gebäude
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Maximale steuerfreie Anlagenleistung: bis 30 kWp
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Bedingungen für die Steuerbefreiung:
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Die Anlage muss von gemeinnützigen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden.
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Wichtige Hinweise zur Einkommensteuerbefreiung:
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Die Einnahmen aus der Einspeisung sowie der Eigenverbrauch sind steuerfrei.
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Da die Einnahmen steuerfrei sind, dürfen auch keine Betriebsausgaben oder Abschreibungen geltend gemacht werden.
💡 Wichtig: Wenn Ihre Anlage größer als 30 kWp ist oder sich auf einem rein gewerblich genutzten Gebäudebefindet, bleibt die Steuerpflicht bestehen.
Was bedeutet die Steuerbefreiung für Betreiber?
✅ Keine aufwendige Buchhaltung mehr – Keine Gewinnermittlung oder Steuererklärung für die PV-Anlage notwendig.
✅ Volle Einspeisevergütung behalten – Betreiber können ihre Einspeisevergütung ohne Abzüge erhalten.
✅ Steuerliche Optimierung – Wer in der Vergangenheit Betriebsausgaben steuerlich genutzt hat, kann keine Steuerbefreiung mehr in Anspruch nehmen.
Fragen
1 / Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für bestehende Anlagen?
Nein, die Steuererleichterung bezieht sich nur auf neue Käufe ab dem 1. Januar 2023. Bereits installierte Anlagen, die vor diesem Datum erworben wurden, profitieren nicht von der Regelung.
2 / Was gilt für die Einkommensteuer? Sind meine Einnahmen steuerfrei?
Seit 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt für Anlagen:
✔ Bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder vergleichbaren Gebäuden.
✔ Bis 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden (maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem).
Wichtig: Wer die Steuerfreiheit nutzt, kann keine Abschreibungen oder steuerlichen Verluste aus der Anlage geltend machen.
3 / Was passiert, wenn meine Photovoltaikanlage größer als 30 kWp ist?
Für Anlagen, die diese Grenze überschreiten, gelten die bisherigen steuerlichen Regelungen. Das bedeutet:
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Umsatzsteuer fällt an (kein Nullsteuersatz).
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Einkommensteuer auf Einspeisevergütung bleibt bestehen.
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Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird.